ich lese die z5 anders; nämlich in zusammenhang mit den vier vorangegangenen ziffern.
hier wird immer der ort zu den man möchte, wenn auch abstrakt, beschrieben plus den zweck, den man erfüllen möchte.
z1: abwendung von gefahr für leib, leben, eigentum:
ort: überall anders, nur weg von der gefahrenquelle
zweck: abwendung von gefahr
z2: betreuung von unterstützungsbedürftigen personen
ort: private räumlichkeiten dieser unterstützungsbedürftigen personen
zweck: ihnen zu helfen
z3: deckung der notwendigen grundbedürfnisse (auch begräbnisse)
ort: supermärkte, apotheken, ärtze (friedhöfe)
zweck: deckung der notwendigen grundbedürfnisse (bzw besuch einer grabstätte)
z4: im zuge von beruflicher tätigkeit
ort: büro oder wo man immer auch tätig werden muss
zweck: berufliche tätigkeit
z5: betretung öffentlicher räume
ort: öffentlicher raum
zweck: betretung öffentlicher räume - nicht mehr, und nicht weniger; hätte der minister etwas anderes gemeint, ist es für mich unverständlich, dass er es nicht, wie in den z 1-4, spezifiziert hat; insofern ist z5 genauso zu verstehen wie z1-4: eng am wortlaut, nicht weit. es geht um die betretung des raumes und keinen darüber hinausgehenden zweck. in diese z5 würde fallen: spazieren gehen, gassi gehen, radfahren, nordic walking …
verstärkt wird dies mMn auch durch § 6: im falle einer kontrolle ist glaubhaft zu machen, warum eine ausnahme zum betretungsverbot öffentlicher räume iSd § 2 bestünde. ich denke nicht, dass der zweck „osterfeier bei meinen verwandten“ in diesem gedeckt ist. dafür fehlt mir jeglicher anhaltspunkt.
aber das ist nur meine interpretation der regelung.